Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. LIEFERBEDINGUNGEN
Für unsere Verkäufe gelten stets die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen. Sondervereinbarungen gelten nur, soweit wir sie schriftlich bestätigt haben. das gilt auch für von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen in Bestell- oder Bestätigungsbriefen des Käufers, die vor oder nach Absendung unserer Bestätigungsbriefe bei uns eingehen. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben, stets ab Werk. Unsere Vertreter, Agenten und Reisenden haben keine Abschlussvollmacht.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Tönisvorst .
3. Die Lieferung erfolgt durch Sendung ab Lager an die vom Kunden mitgeteilte Lieferadresse.
Wir liefern unverpackt und/oder mit unseren Verpackungsmaterialien, falls der Käufer nicht besondere Vorschriften über die Verpackung gemacht hat. Zeichnungen sowie Angaben über Maße und Gewichte unserer Ware gelten nur als annähernde Anhaltspunkte. Die Lieferung erfolgt gegen eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale, deren genauer Betrag bei jeder Lieferung gesondert ausgezeichnet ist.
4. TRANSPORTSCHÄDEN
Werden Produkte und Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, wird der Kunde gebeten, diese bitte sofort beim Zulieferer zu reklamieren und mit P.V.A. Kontakt aufzunehmen. Der Kunde hilft hierbei bei der Durchsetzung der Ansprüche von P.V.A. gegen Frachtführer und Transportunternehmen. Ansprüche / Mängel die nicht bei der Warenannahme gemeldet sind- können später nicht geltend gemacht werden.
5. Wir bemühen uns, die vereinbarten Lieferungsfristen einzuhalten. Bei Lieferungsverzug hat der Käufer das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Annahme der Ware, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind, abzulehnen. Weitere Ansprüche wegen Lieferungsverzuges, insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz, stehen dem Käufer nicht zu. Betriebsstörungen aller Art, durch die wir in der Fabrikation in erheblicher Weise länger als eine Woche behindert sind, berechtigen uns, nach unserem Ermessen die Erfüllung unserer Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise abzulehnen. Unsere hierauf bezügliche Erklärung muss binnen einer Woche nach Beendigung der Behinderung, spätestens aber binnen eines Monats nach Beginn der Behinderung abgegeben werden. Als Betriebsstörung gelten auch Streik oder Aussperrung einer größeren Zahl unserer Arbeiter, Mangel an Rohrmaterial oder erhebliche Erschwerung der Beschaffung des Rohmaterials, Krieg oder Mobilmachung.
6. Die Zahlung des Kaufpreises hat einen Monat nach dem Datum der Rechnung in bar ohne jeden Abzug und unter Ausschluss jeder Aufrechnung und jeden Zurückbehaltungsrechts zu erfolgen. Die Preise verstehen sich in EURO, bei verspäteter Zahlung stehen uns, unbeschadet höherer Schadenersatzansprüche, Zinsen vom Fälligkeitstage ab in Höhe der Zinsen nebst Provision zu, die die Großbanken für die Gewährung ungedeckter Kredite berechnen.
7. Falls nach Abschluss des Vertrages Gesetze in Kraft treten, durch welche für uns die Ware oder die Fabrikation oder der Vertrieb in irgendeiner Weise verteuert wird, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Aufschlag zu berechnen. Dasselbe gilt im Falle von Erhöhungen der Löhne, der Material- oder der Rohstoffpreise oder der uns zur Last fallenden Transportkosten der Rohstoffe oder der Fertigware. Dasselbe gilt endlich auch im Falle von Verschlechterungen des Wertes der Valuta gemessen an der inländischen Kaufkraft.
8. Die gelieferte Ware gilt als vertragsgemäß, wenn nicht der Käufer etwaige Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware an der Empfangsstation des Käufers schriftlich oder telegraphisch und unmittelbar – also nicht etwa nur einem Vertreter unserer Firma – mitgeteilt hat. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir verpflichtet, gegen frachtfreie Rücksendung der gelieferten Waren an uns, mangelfreie Ersatzware zu liefern. Alle sonstigen Ansprüche wegen Mängel, insbesondere Preisminderung und Schadenersatz sind ausgeschlossen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere Rechnungen aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Geschäften, auch solchen, die vor oder nach der Lieferung abgeschlossen wurden, bezahlt sind. Hierdurch ist der Käufer nicht gehindert, die Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr an seine Kunden zu veräußern, solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Der Käufer überträgt uns aber zugleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages die sich aus der Weiterveräußerung der gekauften, unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren für ihn gegen seine Kunden ergebende Forderung. Gleichwohl bleibt der Käufer zur Einziehung der Forderungen befugt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Im Falle des Zahlungsverzuges hat auf unser Verlangen der Käufer uns sofort eine Aufstellung der noch in seinem Besitz befindlichen, unserem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sowie ein Verzeichnis der nach vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden Forderung an seine Käufer unter genauer Angabe der Anschriften der Käufer, der Höhe der einzelnen Forderungen, der Daten der Lieferung der Verfalltage zu übersenden. Der Käufer darf dann die noch vorhandenen Waren nicht weiterveräußern, sondern muss sie uns sicherungshalber frachtfrei zurücksenden. Zahlungen seiner Kunden aus Lieferungen unsere Ware darf er nicht mehr annehmen und muss die Schuldner anweisen, an uns zu zahlen.
10. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach unserem Dafürhalten die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, so können wir nach unserer Wahl die Zahlung des Kaufpreises vor Herstellung oder Lieferung der Ware verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. Soweit wir bereits geliefert haben, können wir sofortige Zahlung oder sicherungshalber Herausgabe der bereits gelieferten Ware frachtfrei unserer Empfangsstation verlangen, bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung seitens des Käufers können wir fristlos Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten.
11. Durch den Abschluss des Kaufvertrages verzichten wir und der Käufer für den Fall der Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Käufers auf die Rechte des § 23 der Vergleichsordnung.
12. Gerichtsstand für beide Teile ist Krefeld. Dies gilt auch für Klagen aus Wechseln, die uns der Käufer gegeben hat.
Angaben gemäß § 5 TMG